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Universität fordert Veröffentlichung der Gutachten

Verhandlungen mit dem Sportwissenschaftler Andreas Singler enden ohne Einigung

Freiburg, 14.03.2017

Universität fordert Veröffentlichung der Gutachten

Foto: Peter Mesenholl

Mit Bedauern und Unverständnis teilt die Universität Freiburg mit, dass ihre Verhandlungen mit dem Sportwissenschaftler Dr. Andreas Singler, ehemaliges Mitglied der „Evaluierungskommission Freiburger Sportmedizin", über die Veröffentlichung zweier weiterer Gutachten durch die Universität ohne Einigung zu Ende gegangen sind. Singler hat die folgenden Gutachten nach eigenen Angaben fertiggestellt: „Joseph Keul: Wissenschaftskultur, Doping und Forschung zur pharmakologischen Leistungssteigerung" und „Armin Klümper und das bundesdeutsche Dopingproblem: Strukturelle Voraussetzungen für illegitime Manipulationen, politische Unterstützung und institutionelles Versagen". Singler ist indes zur Übergabe dieser Gutachten an die Universität nur bereit, wenn die Universität ihm einen Betrag in Höhe von fast 100.000 Euro bezahlt. Die Universität weist diese exorbitante Forderung entschieden zurück, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.

Andreas Singler hat als Mitglied der „Evaluierungskommission Freiburger Sportmedizin" Gutachten verfasst. Mit der Evaluierungskommission wurde auf Wunsch der damaligen Vorsitzenden Prof. Dr. Letizia Paoli im Jahr 2012 vereinbart, dass jeder Autor für ein fertiggestelltes Gutachten ein Honorar in Höhe von 5.000 Euro erhält. Im Vertrauen auf die Fertigstellung und Übergabe publikationsreifer Gutachten hat die Universität das Honorar für die Gutachten bereits an Singler überwiesen. Darüber hinaus hat die Universität, ohne hierzu verpflichtet zu sein, an Singler bereits eine zusätzliche Zahlung von 8.000 Euro geleistet und ihm weitere 12.000 Euro angeboten, um ihm wegen der Überarbeitungen, die als Ergebnis der gebotenen externen rechtlichen Prüfung erforderlich wurden, entgegenzukommen und eine zügige Veröffentlichung der Gutachten zu Joseph Keul und Armin Klümper zu ermöglichen.

Darüber hinaus leitete Singler allerdings weitere hohe Honorarforderungen für seine Arbeit an den Gutachten aus seiner früheren Tätigkeit als Assistent der Kommissionsvorsitzenden ab. Diese Forderungen entbehren jeder rechtlichen Grundlage. Singler hatte diese Tätigkeit auf eigenen Wunsch als freier Mitarbeiter ausgeübt und hierfür ein monatliches Honorar erhalten. Der entsprechende Vertrag über die freie Mitarbeiterschaft wurde auf Wunsch der damaligen Kommissionsvorsitzenden gekündigt. Seit dem 1. August 2015 ist Singler kein Assistent der Kommissionsvorsitzenden mehr und hat dementsprechend keinen Anspruch auf weitere Honorarzahlungen. Die Gutachten verfasste er stets als ehrenamtliches Mitglied der Evaluierungskommission und nicht als Assistent der Kommissionsvorsitzenden.

Singler hatte seine Tätigkeiten als Kommissionsmitglied und als Assistent der Kommissionsvorsitzenden unter klaren Rahmenbedingungen angenommen und diesen zugestimmt. Die Universität hat alle entsprechenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt und Herrn Singler zu den vereinbarten Honorarkosten sogar noch die oben genannte freiwillige Sonderzahlung als zusätzliche Aufwandsentschädigung angeboten. Nachdem Singler auch dieses letzte Angebot der Universität abgelehnt hat, sind die Einigungsbemühungen der Universität leider gescheitert.

Singler ist aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Kommissionsmitglied verpflichtet, die von ihm verfassten Gutachten der Universität in einer veröffentlichungsfähigen Form herauszugeben. Rektor Schiewer hat ihn wiederholt darauf hingewiesen, dass die Öffentlichkeit ein Recht hat, über die Ergebnisse der Gutachten zu Keul und Klümper informiert zu werden. Eine Weitergabe der Gutachten an einzelne Journalisten, wie in Singlers Pressemitteilung vom 14.03.2017 angekündigt, wird dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerecht. Der Rektor fordert daher Singler nochmals auf, die beiden Gutachten unverzüglich der Universität zur Veröffentlichung zu übergeben. Die Universität behält sich vor, alle rechtlichen Schritte zu prüfen, um eine Veröffentlichung der Gutachten zu erwirken.